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Zwischenfruchtanbau und weitere Bestimmungen in Wasserschutz-Problemgebieten nach der Ernte

Aktiver Grundwasserschutz durch Zwischenfruchtanbau

Nach der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) ist in Wasserschutz-Problemgebieten eine Begrünung durch Zwischenfruchtanbau vorgeschrieben, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur mehr angebaut wird und die Ernte vor dem 31. August durchgeführt wurde.

Aufgrund der aktuellen Trockenheit ist dieses Jahr besonders auf eine zügige Aussaat baldmöglichst nach der Hauptfruchternte zu achten um einen optimalen Feldaufgang und somit eine ausreichende Nitrataufnahme zu gewährleisten.

Die Aussaat muss spätestens bis zum 1. September abgeschlossen sein. Der Aufwuchs von Ausfallgetreide ist keine Begrünung, Ausfallraps gilt dann als Begrünung, wenn Ende August ein geschlossener Pflanzenbestand festzustellen ist. Auch Stilllegungsflächen und sonstige Flächen ohne wirtschaftliche Nutzung sind ganzjährig gezielt zu begrünen. Bei einer frühräumenden Hauptfrucht soll die Einsaat bereits vor dem ersten Stilllegungsjahr erfolgen.

Zur Begrünung nach der Ernte sind schnellwachsende Pflanzen mit einem hohen Stickstoffaufnahmevermögen zu verwenden wie beispielsweise Raps, Senf, Ölrettich, Phazelia oder Weidelgräser. Leguminosen dürfen nur in Gemengen bis 50% eingesetzt werden. Die Saatbettbereitung, Aussaattechnik und Saatgutmenge ist so zu wählen, dass ein gut entwickelter und geschlossener Pflanzenbestand erreicht wird.

Stickstoff-Düngung zur Strohrotte und Begrünung

Nach Kartoffeln, nach Vorfrüchten mit N-reichen Ernteresten (Winterraps, Leguminosen, Rüben ohne Blattabfuhr) ist eine Stickstoffdüngung im Herbst nicht zulässig.

Eine mineralische Düngung oder eine organische Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern mit max. 40 kg anrechenbarem N/ha oder max. 80 kg Gesamt-N/ha zur Saat, bzw. zur Strohrotte ist nur zulässig

  • auf „B-Böden“ zur Getreidestrohrotte mit nachfolgender abfrierender Begrünung
  • auf „B-Böden“ zu Wintergerste zur Saat und zu Winterraps bis zum 15.9. bei Bedarf
  • zum Anbau von Feldfutter nach frühräumendem Getreide und mindestens einer Schnittnutzung im Herbst
  • zum Anbau von winterharten Begrünungspflanzen, jedoch nicht nach Kartoffeln und nicht nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten

Die Ausbringung von Festmist ist im Herbst nur zulässig:

  • auf „B-Böden“ mit nachfolgender abfrierender Begrünung
  • auf „B-Böden“ zu Wintergerste zur Saat und zu Winterraps bis zum 15.9. bei Bedarf

Zur Erklärung: „B-Böden“ sind Böden, die als weniger auswaschungsgefährdet gelten.

Mulch- oder Direktsaat, weitere Bestimmungen

Die Aussaat von Winterkulturen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten (Winterraps, Leguminosen, Rüben ohne Blattabfuhr), nach Kartoffeln und nach Mais darf nur mit Mulch- oder Direktsaat erfolgen.

Nach dem Anbau von (Mähdrusch-) Körnerleguminosen ist folgendes zu beachten:

Es ist nur der Anbau von Winterraps (mit Mulch- oder Direktsaat) zulässig, ansonsten müssen winterharte Zwischenfrüchte angebaut werden oder bei Ackerbohnen schon als Untersaat angelegt sein. Die Aussaat von Wintergetreide ist nicht gestattet.

Einarbeitungstermine

Für Ackerflächen mit nicht winterharter Begrünung, sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht gilt als frühester Termin für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen der 1. Dezember

Früheste Bearbeitung von Flächen mit winterharter Begrünung 1. Februar

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